Zumal sie dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachgekommen war und trotz ordnungsgemässer Pfändungsankündigung dem Vollzug nicht beigewohnt hatte, erschien es legitim, die Pfändung von CHF 1'600.00 sowie CHF 3'000.00 auf einem Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG, welches Ende März 2023 einen Kontostand von über CHF 34'000.00 aufgewiesen hatte, zu vollziehen. In der Aussage, dass der gepfändete Betrag nur zurückerstattet wird, wenn sie ihren betreibungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommt, ist weder ein unzulässiges Mittel noch ein unzulässiger Zweck zu erblicken.