2 SchKG verpflichtet, dem Betreibungsamt über ihre Vermögenswerte sowie ihre Forderungen und Rechte gegenüber Dritten Auskunft zu erteilen. Zumal sie dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachgekommen war und trotz ordnungsgemässer Pfändungsankündigung dem Vollzug nicht beigewohnt hatte, erschien es legitim, die Pfändung von CHF 1'600.00 sowie CHF 3'000.00 auf einem Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG, welches Ende März 2023 einen Kontostand von über CHF 34'000.00 aufgewiesen hatte, zu vollziehen.