24 SchKG). Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ist festzuhalten, dass in der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend war die