Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, Beweismittel zu erheben, welche erst zur Begründung eines allfälligen Anfangsverdachts dienen sollen (vgl. E. 4.1 hiervor). Zumal das Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG einen beträchtlichen Saldo aufgewiesen hatte (Kontostand Ende März 2023: über CHF 34'000.00), musste es nicht evident erscheinen, dass sich darauf einzig unpfändbare Vermögenswerte befanden, weshalb es nicht ohne weiteres unzulässig erscheinen konnte, einen Betrag von diesem Konto zu pfänden.