Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine eingeschränkte/aufgehobene Fortbewegung beruft, welche der Beschuldigten bekannt gewesen sein soll, ist festzuhalten, dass sie gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde (dort S. 11) zwar auf dauernde Dritthilfe und einen Rollstuhl angewiesen ist. Indessen zeigt sie nicht auf, weshalb es ihr gänzlich unmöglich gewesen sein soll, den Vorladungen des Betreibungsamts Folge zu leisten bzw. einen Termin beim Betreibungsamt wahrzunehmen, zumal sie gemäss ihrer Anzeige (dort S. 4 und 7) grundsätzlich Termine ausserhalb ihrer Wohnung wahrnehmen kann.