8 kurs, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 91 SchKG). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt insoweit offensichtlich nicht vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine eingeschränkte/aufgehobene Fortbewegung beruft, welche der Beschuldigten bekannt gewesen sein soll, ist festzuhalten, dass sie gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde (dort S. 11) zwar auf dauernde Dritthilfe und einen Rollstuhl angewiesen ist.