Zudem wurde erörtert, dass auf eine polizeiliche Vorladung gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG – welcher eine «Kann»-Vorschrift darstellt – verzichtet worden sei, weil dadurch die benötigen Dokumente zur Beurteilung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hätten erhältlich gemacht werden können. Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorladungen auf das Betreibungsamt erfolgt waren resp., nachdem die Beschwerdeführerin den verfahrenskonform erfolgten Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet und auch keinen Vertreter geschickt hatte, die Pfändung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vollzogen