Einen Anspruch auf Pfändungsvollzug am Wohnsitz des Schuldners besteht nicht. Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. August 2023 in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach versucht worden sei, bei der Beschwerdeführerin zu Hause vorzusprechen, was indes nicht erfolgreich gewesen sei. Zudem wurde erörtert, dass auf eine polizeiliche Vorladung gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG – welcher eine «Kann»-Vorschrift darstellt – verzichtet worden sei, weil dadurch die benötigen Dokumente zur Beurteilung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hätten erhältlich gemacht werden können.