Sie beanstandet zudem die Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt. Diese Beanstandungen stellen keine strafrechtliche, sondern vielmehr eine betreibungsrechtliche Streitigkeit dar, wofür die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Die Beschwerdeführerin hätte insoweit – gleichermassen wie auch betreffend ihre Rüge, das Betreibungsamt habe die Gesuche um Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung nach Art. 61 SchKG nicht geprüft – den betreibungsrechtlichen Rechtsmittelweg (Art. 17 SchKG) bestreiten müssen, wie es ihr offenbar auch bereits von der Beschuldigten erörtert worden war.