Es ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige vom 31. Mai 2023 (inkl. Beilagen) wie auch die oberinstanzlichen Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben soll. Die Beschwerdeführerin erklärt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdekammer in Strafsachen mit der Pfändung von Vermögenswerten von ihrem Konto a.________ nicht einverstanden und macht geltend, dass es sich hierbei um unpfändbare Vermögenswerte im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG handle. Sie beanstandet zudem die Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt.