O., N. 33 zu Art. 309 StPO). Aufgrund der im Rahmen einer ergänzenden Ermittlung vorgenommenen Befragung der Beschuldigten kann folglich nicht auf eine Verfahrenseröffnung geschlossen werden. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, fehlt es vorliegend an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige vom 31. Mai 2023 (inkl. Beilagen) wie auch die oberinstanzlichen Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben soll.