7 dass die Staatsanwaltschaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Voruntersuchung eröffnet hat. Die polizeiliche Befragung der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 15. August 2023 erfolgte in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO. Danach kann die Staatsanwaltschaft Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. In diesem Fall ist noch keine Untersuchung zu eröffnen (vgl. VOGELSANG, a.a.O., N. 33 zu Art. 309 StPO).