Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.3 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten,