6 rische Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und -betätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 5, 8, 14, 32 zu Art.