5 denz zwischen ihr und der Beschuldigten. Es wäre für die Beschuldigte einfach gewesen, eine Pfändung am Wohnsitz vorzunehmen. Eine Pfändung in Abwesenheit hätte sich erübrigt und sie wäre nicht geschädigt worden. Sie könne ohne die IV-Leistungen nicht existieren, ihre Pflichten nicht erfüllen und ihre Rechte nicht wahrnehmen. Sie sei seit Jahren in einer Notsituation und in ihrer Existenz bedroht.