Weder sei sie auf die Vorladungen hin erschienen, noch habe sie sich vertreten lassen. Aus diesem Grund sei das Betreibungsamt gezwungen gewesen, die Pfändung in Abwesenheit zu vollziehen. Die gepfändete Forderung sei am 19. Juli 2023 an die Gläubiger verteilt worden. Seit der Ankündigung der Pfändung am 16. Januar 2023 hätte die Beschwerdeführerin sechs Monate Zeit gehabt, auf der Dienststelle vorzusprechen oder einen Vertreter zu bestimmen. Gegen die Pfändungsurkunde sei keine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht worden.