Sie habe die Beschuldigte hierüber mehrfach informiert. Zudem habe die Beschuldigte Zugriff und Einblick auf ihr Konto bei der PostFinance AG gehabt. Die Beschuldigte habe auch ihre mehrfachen Gesuche um Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG nicht geprüft. 3.5 Die Beschuldigte hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen seien völlig aus der Luft gegriffen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 91 SchKG verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Weder sei sie auf die Vorladungen hin erschienen, noch habe sie sich vertreten lassen.