Es sei nicht klar, weshalb die Pfändung nicht an ihrem Wohnsitz vollzogen worden sei, wie es schliesslich auch am 30. Oktober 2023 im Rahmen einer weiteren Pfändung gemacht worden sei. Entgegen der Behauptung in der Nichtanhandnahmeverfügung habe sie alles nur Erdenkliche unternommen, um ihre Pflichten gegenüber dem Betreibungsamt zu erfüllen, was auch aus dem E-Mailverkehr zwischen ihr und der Beschuldigten hervorgehe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass die auf ihrem Konto befindlichen Gelder unpfändbar seien. Sie habe die Beschuldigte hierüber mehrfach informiert.