Die Beschuldigte habe nicht erklären können, auf welche Gesetze sie sich stütze und was sie berechtigt habe, sich Zugang zu einem reinen IV-Renten-Konto zu verschaffen, die unantastbaren Gelder bei einem Postschalter in bar abzuheben und daraus eine Barschaft zu konstruieren. Sie habe nicht glaubhaft geltend machen können, dass ihre Vorgehensweise gesetzmässig abgelaufen sei (u.a. SchKG, StGB). Es sei nicht klar, weshalb die Pfändung nicht an ihrem Wohnsitz vollzogen worden sei, wie es schliesslich auch am 30. Oktober 2023 im Rahmen einer weiteren Pfändung gemacht worden sei.