Auch seien keine anderen Straftatbestände ersichtlich, die erfüllt sein könnten. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerde im Wesentlichen vor, offensichtlich habe die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte befragt. Somit sei der Fall allein schon aus diesem Grund alles andere als eindeutig. Es sei eine Voruntersuchung eröffnet worden. Die Beschuldigte habe nicht erklären können, auf welche Gesetze sie sich stütze und was sie berechtigt habe, sich Zugang zu einem reinen IV-Renten-Konto zu verschaffen, die unantastbaren Gelder bei einem Postschalter in bar abzuheben und daraus eine Barschaft zu konstruieren.