Inwiefern die Beschuldigte ihre Amtsgewalt missbraucht haben solle, sei nicht ersichtlich. Die Beschuldigte habe im Rahmen eines Betreibungsverfahrens die Pfändung gemäss Art. 90 SchKG verfahrenskonform angekündigt und die Barschaft im Anschluss an den Pfändungsvollzug beim Betreibungsamt deponiert. Letzteres stelle eine rechtmässige Depositenanstalt dar. Inwiefern das angezeigte Verhalten den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle, sei nicht ersichtlich. Auch seien keine anderen Straftatbestände ersichtlich, die erfüllt sein könnten.