4 SR 281.1) geführt worden. Eine Täuschung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, womit eine tatbestandsmässige Tatbegehung entfalle und kein Betrug vorliege. Es liege auch keine unzulässige Freiheitsbeschränkung und damit keine Nötigung vor, sofern die Rückzahlung davon abhängig gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt D.________ vorspreche. Inwiefern die Beschuldigte ihre Amtsgewalt missbraucht haben solle, sei nicht ersichtlich.