In Absenz des Einreichens der geforderten Unterlagen, welche eine Unpfändbarkeit bewiesen, sei die fragliche Pfändung schriftlich angekündigt worden. Da die Beschwerdeführerin zwei angesetzten Terminen im Januar und Februar 2023 ferngeblieben sei, seien ihr Konto als Sicherungsmassnahme gesperrt und am 24. Februar 2023 im Rahmen eines Pfändungsvollzugs ein Betrag von CHF 4'600.00 abgezogen worden. Am 20. April 2023 seien die Pfändungsurkunde erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft der Urkunde das Geld an die Gläubiger verteilt worden. Sämtliche Einsprachefristen habe die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen lassen.