Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, die Beschuldigte habe glaubhaft geltend gemacht, dass es dem Betreibungsamt D.________ nicht möglich gewesen sei, den Fall der Beschwerdeführerin und insbesondere die Pfändbarkeit der Vermögenswerte vollumfänglich abzuklären, da diese die nötigen Dokumente nicht aufforderungsgemäss eingereicht habe. In Absenz des Einreichens der geforderten Unterlagen, welche eine Unpfändbarkeit bewiesen, sei die fragliche Pfändung schriftlich angekündigt worden.