Es sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, sich bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen zu melden oder die geforderten Dokumente beim Betreibungsamt einzureichen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, die Beschuldigte habe glaubhaft geltend gemacht, dass es dem Betreibungsamt D.________ nicht möglich gewesen sei, den Fall der Beschwerdeführerin und insbesondere die Pfändbarkeit der Vermögenswerte vollumfänglich abzuklären, da diese die nötigen Dokumente nicht aufforderungsgemäss eingereicht habe.