Es sei jedoch nicht möglich gewesen, sachdienlich mit ihr zu sprechen. Es sei darauf verzichtet worden, die Beschwerdeführerin polizeilich vorführen zu lassen, da dies nicht sachdienlich und unverhältnismässig gewesen wäre, zumal sie die benötigten Dokumente auch auf diesem Weg nicht eingereicht hätte. Im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. August 2023 wurde festgehalten, dass die Ermittlungen keine strafrechtlich relevanten Punkte ergeben hätten. Die Handlungen des Betreibungsamtes hätten den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Fristen und Vorgaben gehalten.