Die Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 15. August 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei als Schuldnerin verpflichtet, einer Pfändung beizuwohnen oder eine Vertretung zu senden. Nachdem der Beschwerdeführerin die Pfändung schriftlich mit Terminen für Januar und Februar 2023 angekündigt worden und diese nicht erschienen sei, seien Sicherungsmassnahmen eingeleitet und das Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG gesperrt worden. Da dort hinreichende Vermögenswerte vorhanden gewesen seien, sei der benötigte Betrag von CHF 4'600.00 am 24. Februar 2023 abgezogen wor-