Am 30. Juni 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Bern in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen Ermittlungen, insbesondere zur Befragung der Beschuldigten zur Sache. Die Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 15. August 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei als Schuldnerin verpflichtet, einer Pfändung beizuwohnen oder eine Vertretung zu senden.