Zudem müsse eine Urkundenfälschung in Betracht gezogen werden, da unklar sei, welche Urkunde es der Beschuldigten ermöglicht habe, die Vermögenswerte von ihrem Konto abzuheben. Schliesslich habe die Beschuldigte im Wissen um ihre eingeschränkte/aufgehobene Mobilität die Rückzahlung der gepfändeten Vermögenswerte davon abhängig gemacht, dass sie beim Betreibungsamt D.________ vorspreche. Damit habe sie sich der Nötigung strafbar gemacht. 3.2 Am 30. Juni 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Bern in Anwendung von Art.