100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen könne von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigte geltend machen kann. Aufgrund dessen wird sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich als Strafklägerin zugelassen.