2 nommene Pfändung von Guthaben vom auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto a.________ bei der PostFinance AG Bezug nimmt (S. 5 der Beschwerde), geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Dies ist von der Nichtanhandnahmeverfügung nicht umfasst, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschuldigte ist als Dienststellenleiterin der Dienststelle D.________ des Betreibungsamtes D.________ dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Gemäss Art. 100 Abs. 1