Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Urkundenfälschung und Nötigung im in der Strafanzeige vom 31. Mai 2023 umschriebenen und von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung geprüften Sachverhaltsumfang Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 9) neu vorbringt, es sei nebst den angezeigten Delikten auch wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;