Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2023 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei die weitere «Kontoplünderung von 1. Säule Gelder» in der Höhe von CHF 4'300.00, begangen durch die Beschuldigte am 19. Juni 2023, im vorliegenden Verfahren ergänzend aufzunehmen und abzuklären. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen.