Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 482 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Urkundenfäl- schung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2023 (BJS 23 13239) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Dienststellenleiterin der Dienststelle D.________ des Betreibungsamtes D.________ A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Ur- kundenfälschung und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwer- deführerin am 24. November 2023 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei die weitere «Kontoplünderung von 1. Säule Gelder» in der Höhe von CHF 4'300.00, begangen durch die Beschul- digte am 19. Juni 2023, im vorliegenden Verfahren ergänzend aufzunehmen und abzuklären. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Be- schuldigten Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Das Betrei- bungsamt D.________ wurde aufgefordert, der Beschwerdekammer in Strafsachen die Akten des Betreibungs- und Pfändungsverfahrens betreffend die Pfändungs- gruppe Nr. 223000237 (richtig: 223000273) zur Einsicht zuzustellen. Mit Stellung- nahme vom 6. Dezember 2023 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Be- schwerde und reichte das Dossier der Pfändungsgruppe-Nr. 223000273 ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 reichte die Beschwer- deführerin abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Lai- eneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- stehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Urkundenfälschung und Nötigung im in der Strafanzei- ge vom 31. Mai 2023 umschriebenen und von der Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung geprüften Sachverhaltsumfang Verfahrensgegenstand. So- weit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 9) neu vorbringt, es sei nebst den angezeigten Delikten auch wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zu ermitteln, und sie zudem auf eine weitere durch das Betreibungsamt D.________ am 19. Juni 2023 vorge- 2 nommene Pfändung von Guthaben vom auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto a.________ bei der PostFinance AG Bezug nimmt (S. 5 der Beschwerde), geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Dies ist von der Nichtanhandnahme- verfügung nicht umfasst, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschuldigte ist als Dienststellenleiterin der Dienststelle D.________ des Be- treibungsamtes D.________ dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Per- sonalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten wi- derrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen könne von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass die Beschwerdefüh- rerin adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigte geltend machen kann. Aufgrund dessen wird sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich als Strafklägerin zugelassen. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staats- anwaltschaft unter Beilage diverser Unterlagen Strafanzeige gegen die Beschuldig- te wegen «Kontoplünderung des reinen IV-Renten-, IV-HE-Hilflosenentschädigung- und EL-Ergänzungsleistungen-Konto bei der PostFinance AG, Nr. a.________». Sie wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, von ihrem Konto ohne Rechts- grundlage und ohne ihre Zustimmung unpfändbare Vermögenswerte in der Höhe von gesamthaft CHF 4'600.00 entwendet zu haben (am 24. Februar 2023 CHF 1'600.00 sowie am 12. April 2023 CHF 3'000.00), indem sie die besagten Vermögenswerte bei der Postfiliale als Barschaft bezogen und auf dem Betrei- bungsamt D.________ in F.________ (Örtlichkeit) deponiert habe. Beim Konto bei der PostFinance AG handle es sich um ein reines IV-Renten-, IV- Hilflosenentschädigung- und EL-Konto. Die Beschuldigte habe sich damit des Be- trugs und des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht. Zudem müsse eine Urkunden- fälschung in Betracht gezogen werden, da unklar sei, welche Urkunde es der Be- schuldigten ermöglicht habe, die Vermögenswerte von ihrem Konto abzuheben. Schliesslich habe die Beschuldigte im Wissen um ihre eingeschränk- te/aufgehobene Mobilität die Rückzahlung der gepfändeten Vermögenswerte da- von abhängig gemacht, dass sie beim Betreibungsamt D.________ vorspreche. Damit habe sie sich der Nötigung strafbar gemacht. 3.2 Am 30. Juni 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Bern in An- wendung von Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen Er- mittlungen, insbesondere zur Befragung der Beschuldigten zur Sache. Die Be- schuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 15. August 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei als Schuldnerin verpflichtet, einer Pfändung beizuwohnen oder eine Vertretung zu senden. Nachdem der Beschwer- deführerin die Pfändung schriftlich mit Terminen für Januar und Februar 2023 an- gekündigt worden und diese nicht erschienen sei, seien Sicherungsmassnahmen eingeleitet und das Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG ge- sperrt worden. Da dort hinreichende Vermögenswerte vorhanden gewesen seien, sei der benötigte Betrag von CHF 4'600.00 am 24. Februar 2023 abgezogen wor- 3 den. Danach sei abgewartet worden, ob die Beschwerdeführerin reagiere. Da sie dies nicht getan habe, sei am 20. April 2023 die Pfändungsurkunde erlassen und erneut eine gewisse Zeit abgewartet worden. Weil die Beschwerdeführerin immer noch nicht reagiert habe, sei schliesslich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist das Geld an die Gläubiger verteilt worden. Die Korrespondenz gehe über sie, da die Be- schwerdeführerin so viele E-Mails schreibe. Normalerweise werde bei den Schuld- nern vorbeigegangen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin indes schwierig, da sie die Betreibungsbeamten einfach anschreie und nicht kooperiere. Der Fall wäre ein- fach. Die Beschwerdeführerin müsste mit allen Unterlagen zum Betreibungsamt kommen. Sobald alle Unterlagen vorlägen, könnte der Fall richtig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sende einfach E-Mails, welche sich auf keine Beweise stützten. Damit könne nicht gearbeitet werden. Falls die Beschwerdeführerin die nötigen Dokumente vorlegen könnte und sich herausstellen würde, dass sie recht habe, würde ein Schuldschein ausgestellt. Dies würde jedoch eine Kooperation der Beschwerdeführerin erfordern. Diese habe mit der Strafanzeige den falschen Weg eingeleitet. Sie hätte bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Beschwerde erheben können, was ihr bereits erklärt worden sei. Herr C.________ des Betreibungsamtes D.________, welcher mittlerweile pensioniert sei, sei bereits mehrfach bei der Beschwerdeführerin persönlich vorbeigegangen. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, sachdienlich mit ihr zu sprechen. Es sei darauf verzichtet worden, die Beschwerdeführerin polizeilich vorführen zu lassen, da dies nicht sachdienlich und unverhältnismässig gewesen wäre, zumal sie die benötigten Do- kumente auch auf diesem Weg nicht eingereicht hätte. Im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. August 2023 wurde festgehal- ten, dass die Ermittlungen keine strafrechtlich relevanten Punkte ergeben hätten. Die Handlungen des Betreibungsamtes hätten den gesetzlichen Vorgaben entspro- chen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Fristen und Vorgaben gehal- ten. Aufgrund dessen seien das Konto gesperrt und anschliessend Gelder von die- sem gepfändet worden. Es sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, sich bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen zu melden oder die ge- forderten Dokumente beim Betreibungsamt einzureichen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, die Beschul- digte habe glaubhaft geltend gemacht, dass es dem Betreibungsamt D.________ nicht möglich gewesen sei, den Fall der Beschwerdeführerin und insbesondere die Pfändbarkeit der Vermögenswerte vollumfänglich abzuklären, da diese die nötigen Dokumente nicht aufforderungsgemäss eingereicht habe. In Absenz des Einrei- chens der geforderten Unterlagen, welche eine Unpfändbarkeit bewiesen, sei die fragliche Pfändung schriftlich angekündigt worden. Da die Beschwerdeführerin zwei angesetzten Terminen im Januar und Februar 2023 ferngeblieben sei, seien ihr Konto als Sicherungsmassnahme gesperrt und am 24. Februar 2023 im Rahmen eines Pfändungsvollzugs ein Betrag von CHF 4'600.00 abgezogen worden. Am 20. April 2023 seien die Pfändungsurkunde erlassen und nach Eintritt der Rechts- kraft der Urkunde das Geld an die Gläubiger verteilt worden. Sämtliche Einsprache- fristen habe die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen lassen. Es sei keine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; 4 SR 281.1) geführt worden. Eine Täuschung der Beschwerdeführerin sei nicht er- sichtlich, womit eine tatbestandsmässige Tatbegehung entfalle und kein Betrug vorliege. Es liege auch keine unzulässige Freiheitsbeschränkung und damit keine Nötigung vor, sofern die Rückzahlung davon abhängig gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt D.________ vorspreche. Inwiefern die Beschuldigte ihre Amtsgewalt missbraucht haben solle, sei nicht ersichtlich. Die Beschuldigte habe im Rahmen eines Betreibungsverfahrens die Pfändung gemäss Art. 90 SchKG verfahrenskonform angekündigt und die Barschaft im Anschluss an den Pfändungsvollzug beim Betreibungsamt deponiert. Letzteres stelle eine recht- mässige Depositenanstalt dar. Inwiefern das angezeigte Verhalten den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle, sei nicht ersichtlich. Auch seien keine anderen Straftatbestände ersichtlich, die erfüllt sein könnten. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerde im Wesentlichen vor, offensichtlich habe die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte befragt. Somit sei der Fall allein schon aus diesem Grund alles andere als eindeutig. Es sei eine Vorun- tersuchung eröffnet worden. Die Beschuldigte habe nicht erklären können, auf wel- che Gesetze sie sich stütze und was sie berechtigt habe, sich Zugang zu einem reinen IV-Renten-Konto zu verschaffen, die unantastbaren Gelder bei einem Post- schalter in bar abzuheben und daraus eine Barschaft zu konstruieren. Sie habe nicht glaubhaft geltend machen können, dass ihre Vorgehensweise gesetzmässig abgelaufen sei (u.a. SchKG, StGB). Es sei nicht klar, weshalb die Pfändung nicht an ihrem Wohnsitz vollzogen worden sei, wie es schliesslich auch am 30. Oktober 2023 im Rahmen einer weiteren Pfändung gemacht worden sei. Entgegen der Be- hauptung in der Nichtanhandnahmeverfügung habe sie alles nur Erdenkliche un- ternommen, um ihre Pflichten gegenüber dem Betreibungsamt zu erfüllen, was auch aus dem E-Mailverkehr zwischen ihr und der Beschuldigten hervorgehe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass die auf ihrem Konto befindlichen Gelder un- pfändbar seien. Sie habe die Beschuldigte hierüber mehrfach informiert. Zudem habe die Beschuldigte Zugriff und Einblick auf ihr Konto bei der PostFinance AG gehabt. Die Beschuldigte habe auch ihre mehrfachen Gesuche um Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG nicht geprüft. 3.5 Die Beschuldigte hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, die von der Be- schwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen seien völlig aus der Luft gegriffen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 91 SchKG verpflichtet, der Pfändung bei- zuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Weder sei sie auf die Vorladungen hin erschienen, noch habe sie sich vertreten lassen. Aus diesem Grund sei das Be- treibungsamt gezwungen gewesen, die Pfändung in Abwesenheit zu vollziehen. Die gepfändete Forderung sei am 19. Juli 2023 an die Gläubiger verteilt worden. Seit der Ankündigung der Pfändung am 16. Januar 2023 hätte die Beschwerdefüh- rerin sechs Monate Zeit gehabt, auf der Dienststelle vorzusprechen oder einen Ver- treter zu bestimmen. Gegen die Pfändungsurkunde sei keine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht worden. 3.6 In den abschliessenden Bemerkungen führt die Beschwerdeführerin ergänzend an, die Beschuldigte habe unvollständige Unterlagen betreffend die Pfändungsgruppe Nr. 223000237 (richtig: 223000273) eingereicht. Es fehle die gesamte Korrespon- 5 denz zwischen ihr und der Beschuldigten. Es wäre für die Beschuldigte einfach gewesen, eine Pfändung am Wohnsitz vorzunehmen. Eine Pfändung in Abwesen- heit hätte sich erübrigt und sie wäre nicht geschädigt worden. Sie könne ohne die IV-Leistungen nicht existieren, ihre Pflichten nicht erfüllen und ihre Rechte nicht wahrnehmen. Sie sei seit Jahren in einer Notsituation und in ihrer Existenz bedroht. Sie sei aufgrund ihrer eingeschränkten/aufgehobenen Fortbewegung nicht in der Lage gewesen, bei der Poststelle eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu übergeben. Die Beschuldigte habe wissentlich und gesetzeswidrig die gepfändeten Beträge entwendet, obwohl sie gewusst habe, dass sie eine eingeschränk- te/aufgehobene Fortbewegung habe und ihre Rechte kaum/gar nicht erfüllen kön- ne. Sie habe von ihr das Unmögliche verlangt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspiel- raums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforder- lich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger ge- handelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. WOHLERS, Schweize- 6 rische Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und -betätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 5, 8, 14, 32 zu Art. 181 StGB). Die Andro- hung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zuläs- sige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbe- schränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstli- chen Nachteile» gefallen lassen muss. Der Betroffene kann grundsätzlich keinen strafrechtlichen Schutz für eine Willens(betätigungs)freiheit in Anspruch nehmen, die ihm von Rechts wegen nicht (mehr) zusteht (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Die nötigende Handlung muss zudem rechtswidrig sein. Un- rechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel an einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu ha- ben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des ei- nen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des anderen ihre Grenze (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB mit Hin- weisen). 4.4 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkun- de fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebli- che Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht. 4.5 Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte we- gen Betrugs, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung an die Hand ge- nommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Aus- führungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.3 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, 7 dass die Staatsanwaltschaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Voruntersuchung eröffnet hat. Die polizeiliche Befragung der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 15. August 2023 erfolgte in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO. Danach kann die Staatsanwaltschaft Strafanzeigen, aus denen der Tatver- dacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermitt- lungen überweisen. In diesem Fall ist noch keine Untersuchung zu eröffnen (vgl. VOGELSANG, a.a.O., N. 33 zu Art. 309 StPO). Aufgrund der im Rahmen einer er- gänzenden Ermittlung vorgenommenen Befragung der Beschuldigten kann folglich nicht auf eine Verfahrenseröffnung geschlossen werden. Wie von der Staatsan- waltschaft zu Recht erwogen, fehlt es vorliegend an einem hinreichenden Tatver- dacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfah- rens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin einge- reichte Strafanzeige vom 31. Mai 2023 (inkl. Beilagen) wie auch die oberinstanzli- chen Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben soll. Die Beschwerdeführerin erklärt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdekammer in Strafsachen mit der Pfändung von Vermögenswerten von ihrem Konto a.________ nicht einverstanden und macht geltend, dass es sich hierbei um unpfändbare Vermögenswerte im Sin- ne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG handle. Sie beanstandet zudem die Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte durch das Betrei- bungsamt. Diese Beanstandungen stellen keine strafrechtliche, sondern vielmehr eine betreibungsrechtliche Streitigkeit dar, wofür die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Die Beschwerdeführerin hätte insoweit – gleichermassen wie auch betreffend ihre Rüge, das Betreibungsamt habe die Gesuche um Rechtsstill- stand wegen schwerer Erkrankung nach Art. 61 SchKG nicht geprüft – den betrei- bungsrechtlichen Rechtsmittelweg (Art. 17 SchKG) bestreiten müssen, wie es ihr offenbar auch bereits von der Beschuldigten erörtert worden war. Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch durch die Beschuldigte sind in diesem Zusammenhang kei- ne auszumachen. Insbesondere liegt offensichtlich kein unzulässiger Ermessens- missbrauch durch die Beschuldigte vor. Die Beschwerdeführerin war als Schuldne- rin verpflichtet, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder einen Vertreter zu be- stimmen (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Einen Anspruch auf Pfändungsvollzug am Wohnsitz des Schuldners besteht nicht. Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. August 2023 in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach versucht worden sei, bei der Beschwerdefüh- rerin zu Hause vorzusprechen, was indes nicht erfolgreich gewesen sei. Zudem wurde erörtert, dass auf eine polizeiliche Vorladung gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG – welcher eine «Kann»-Vorschrift darstellt – verzichtet worden sei, weil dadurch die benötigen Dokumente zur Beurteilung der finanziellen Situation der Beschwerde- führerin ebenfalls nicht hätten erhältlich gemacht werden können. Angesichts des- sen erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorladungen auf das Betreibungsamt erfolgt waren resp., nachdem die Beschwerdeführerin den verfahrenskonform er- folgten Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet und auch keinen Vertreter geschickt hatte, die Pfändung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vollzogen wurde (vgl. zur Zulässigkeit eines Pfändungsvollzugs in Abwesenheit des Schuld- ners: SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- 8 kurs, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 91 SchKG). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt insoweit offensichtlich nicht vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine ein- geschränkte/aufgehobene Fortbewegung beruft, welche der Beschuldigten bekannt gewesen sein soll, ist festzuhalten, dass sie gemäss ihren Ausführungen in der Be- schwerde (dort S. 11) zwar auf dauernde Dritthilfe und einen Rollstuhl angewiesen ist. Indessen zeigt sie nicht auf, weshalb es ihr gänzlich unmöglich gewesen sein soll, den Vorladungen des Betreibungsamts Folge zu leisten bzw. einen Termin beim Betreibungsamt wahrzunehmen, zumal sie gemäss ihrer Anzeige (dort S. 4 und 7) grundsätzlich Termine ausserhalb ihrer Wohnung wahrnehmen kann. Noch weniger ist ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, auf die ein- zelnen betreibungsrechtlichen Handlungen schriftlich zu reagieren resp. hiergegen – soweit gesetzlich vorgesehen – betreibungsrechtliche Rechtsmittel zu ergreifen. Immerhin war es ihr auch möglich, im vorliegenden Beschwerdeverfahren per Ein- schreiben schriftliche Stellungnahmen und diverse Beilagen einzureichen. Die Edi- tion weiterer E-Mails der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt – vgl. die be- reits vorliegenden E-Mails in den Akten vom 16. März 2023, 14. April 2023, 24. Mai 2023, 26. September 2023, 2. Oktober 2023 und 11. Oktober 2023 – erscheint nicht notwendig (Art. 139 Abs. 2 StPO). Es wäre wenn schon an der Beschwerde- führerin gewesen bzw. ihr offen gestanden, entsprechende Unterlagen einzurei- chen, soweit sie diese zur Begründung des Anfangsverdachts als erforderlich er- achtet hätte. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, Beweismittel zu erheben, wel- che erst zur Begründung eines allfälligen Anfangsverdachts dienen sollen (vgl. E. 4.1 hiervor). Zumal das Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG ei- nen beträchtlichen Saldo aufgewiesen hatte (Kontostand Ende März 2023: über CHF 34'000.00), musste es nicht evident erscheinen, dass sich darauf einzig un- pfändbare Vermögenswerte befanden, weshalb es nicht ohne weiteres unzulässig erscheinen konnte, einen Betrag von diesem Konto zu pfänden. Die Beschwerde- führerin verkennt, dass es aufgrund ihrer verweigerten Mitwirkung nicht dem Be- treibungsamt oblag, sämtliche Kontoauszüge auf allfällige Hinweise für eine Un- pfändbarkeit zu durchforsten, sondern sich die diesbezügliche Abklärung nur auf Offensichtliches beziehen konnte. Auch in der Art und Weise der Aufbewahrung der gepfändeten Vermögenswerte sind keine Hinweise auf einen Missbrauch der Amtsgewalt durch die Beschuldigte zu erblicken (vgl. denn auch die Anzeigen von der Pfändung einer Forderung vom 20. Februar 2023 und 6. April 2023, wonach die PostFinance AG vom Betreibungsamt D.________ angewiesen wurde, den Betrag von CHF 1'600.00 resp. CHF 3'000.00 auf das Postkonto des Betreibungsamtes zu überweisen, d.h. es erfolgte offensichtlich kein Bargeldbezug; vgl. Art. 9 i.V.m Art. 24 SchKG sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BSG 281.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 des Dekrets über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter [BSG 621.4]); vgl. MABILLARD, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, a.a.O., N. 3 zu Art. 24 SchKG). Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ist festzuhalten, dass in der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend war die 9 Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, dem Be- treibungsamt über ihre Vermögenswerte sowie ihre Forderungen und Rechte ge- genüber Dritten Auskunft zu erteilen. Zumal sie dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachgekommen war und trotz ordnungsgemässer Pfändungsankündigung dem Vollzug nicht beigewohnt hatte, erschien es legitim, die Pfändung von CHF 1'600.00 sowie CHF 3'000.00 auf einem Konto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG, welches Ende März 2023 einen Kontostand von über CHF 34'000.00 aufgewiesen hatte, zu vollziehen. In der Aussage, dass der ge- pfändete Betrag nur zurückerstattet wird, wenn sie ihren betreibungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommt, ist weder ein unzulässiges Mittel noch ein un- zulässiger Zweck zu erblicken. Gleichermassen liegt keine unerlaubte Zweck- Mittel-Relation vor. Es ist klarerweise weder ein tatbestandsmässiges noch ein rechtswidriges Handeln der Beschuldigten im Sinne von Art. 181 StGB auszuma- chen. Betreffend den Vorwurf des Betrugs wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall keine Täuschung der Beschwerdeführerin er- sichtlich ist. Hiergegen wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts eingewendet. Dasselbe gilt betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung. Insoweit liegt offensichtlich eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin vor, welche jeglicher Tatsachengrundlage oder Konkretheit entbehrt. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschul- digte wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Nötigung und Urkundenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerwei- se kein Straftatbestand erfüllt. Vielmehr liegt eine rein betreibungsrechtliche Strei- tigkeit vor, bezüglich welcher die diesbezüglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu ergreifen sind. Zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, auch nur ansatz- weise einen konkreten Anfangsverdacht der Beschuldigten auf eine strafbare Handlung zu begründen, erübrigt sich die Edition weiterer Unterlagen (IV-Akten; weitere, noch nicht eingereichte E-Mails an das Betreibungsamt; Akten betreffend den Pfändungsvollzug vom 30. Oktober 2023 inkl. Befragung der damals zuständi- gen Polizisten). Wie erwähnt ist es nicht Aufgabe der Strafbehörden, Beweismittel zu erheben, welche erst zur Begründung eines allfälligen Anfangsverdachts dienen sollen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge ihres Un- terliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihr daher keine Entschädigung zuzusprechen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerdeführerin wird im Beschwerdeverfahren lediglich als Strafklägerin zuge- lassen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11