Ob sich Ersatzmassnahmen als mildere Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können, als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein. 7.3.2 Auch betreffend die Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen. Ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hinreichend zu bannen. Zum einen würde – wie erwähnt – eine Verletzung des Hausarrests erst zu spät erkannt werden.