11 treten könnte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 218 vom 16. Juni 2023 E. 6.1.2; BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 8.3.4; BK 19 22 vom 4. Februar 2019 E. 7.2). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine präzise Abklärung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft der rechtlichen Qualifikation der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe dient. 6.2.3 Die Kollusionsgefahr ist demnach ebenfalls zu bejahen.