zum anderen machte dieser – wie erwähnt – keine deliktrelevanten Aussagen, sondern grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich ein anderer Mitbeschuldigter des Beschwerdeführers ebenfalls in Haft befindet, daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer – einmal in Freiheit entlassen – über Dritte mit diesem in Kontakt