Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Dass der Beschwerdeführer und ein namentlich ebenfalls nicht näher bezeichneter «Beschuldigter 2» bereits einvernommen wurden, ändert daran nichts. So erfolgten zumindest die Befragungen des Beschwerdeführers zum einen nicht parteiöffentlich; zum anderen machte dieser – wie erwähnt – keine deliktrelevanten Aussagen, sondern grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.