Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Einvernahmen keine Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Taten machte; auch wollte er die Nachnamen seiner Freunde «N.________» und «O.________» und den Pin-Code seines Mobiltelefons nicht bekannt geben (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S. 1-2 Z. 44 [zur Person]; Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 3 Z. 63-67). Auch wenn dies sein gutes Recht ist, spricht sein Aussageverhalten dennoch für eine gewisse Kollusionsneigung.