Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vorbringt, konnte indes ein Grossteil des Diebesgutes bislang nicht aufgefunden werden, so dass darauf oder auf allfällige Abnehmer immer noch kolludierend eingewirkt werden könnte. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf potentielle aufgrund der Auswertungen der Geräte erlangte Erkenntnisse, welche weitere Ermittlungen – insbesondere (parteiöffentliche) Befragungen bereits bekannter und/oder noch zu ermittelnder Personen – nach sich ziehen könnten. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten.