Gleiches gilt bezüglich allfälliger im Rahmen der nach Angaben des Beschwerdeführers am 17. November 2023 angeordneten Durchsuchung seines Personenwagens sichergestellten Gegenstände. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vorbringt, konnte indes ein Grossteil des Diebesgutes bislang nicht aufgefunden werden, so dass darauf oder auf allfällige Abnehmer immer noch kolludierend eingewirkt werden könnte.