10 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass ein kolludierendes Einwirken auf die anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil sichergestellten Gegenstände nicht mehr möglich ist. Gleiches gilt bezüglich allfälliger im Rahmen der nach Angaben des Beschwerdeführers am 17. November 2023 angeordneten Durchsuchung seines Personenwagens sichergestellten Gegenstände.