Weiter gilt es zu überprüfen, ob die beiden noch für weitere ähnlich gelagerte Fälle bei derselben Firma oder andernorts in Frage kommen könnten. Auch wird zu klären sein, wie bzw. durch wen die Täterschaft zu den Informationen gekommen war, dass jeweils in einem Zeitfenster in der Nacht von Samstag auf Sonntag niemand in der Firma anwesend ist, so dass dieses Zeitfenster schliesslich zur Begehung der Einbruchdiebstähle genutzt werden konnte. Gegebenenfalls sind Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer davor die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen.