Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht die strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang. So dürfte der Beschwerdeführer erst infolge seiner Anhaltung nach dem Einbruchdiebstahl vom 12. November 2023 ins Zentrum der Ermittlungen im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen zum Nachteil der G.________ AG gerückt sein.