8 eine empfindliche Strafe (vgl. dazu E. 7.2). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Zwar geht aus dem Schweizer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers hervor, dass dieser in der Schweiz noch nicht vorbestraft ist.