teilbedingte Haftstrafe durchaus realistisch erscheine, stellt er das Vorliegen eines Fluchtanreizes in Frage. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass er neben dem Einbruchdiebstahl vom 12. November 2023, bei dem er auf frischer Tat ertappt worden war, auch noch weiterer fünf gleichgelagerter Einbruchdiebstähle zum Nachteil der G.________ AG ab mindestens April 2023 dringend verdächtigt wird, wobei sich der Deliktsbetrag insgesamt auf über CHF 320’000.00 beläuft. Im Falle einer Verurteilung droht ihm daher