es könnten CHF 5’000.00 oder CHF 10’000.00 sein (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S. 1-2 Z. 44 [zur Person]). Wie die Staatsanwaltschaft anführt, muss in Anbetracht der vorerwähnten Umstände angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit seit der Unternehmensgründung kein solides Einkommen generieren konnte, zumal er offenbar auf (illegale) Einnahmequellen angewiesen war, was sich zumindest anhand der erfolgten Anhaltung anlässlich des Einbruchdiebstahls vom 12. November 2023 bestätigen lässt.