_ (Website) [zuletzt besucht: 5. Dezember 2023]). Ob die beteiligten Personen mit den genannten Gesellschaften einen legitimen Zweck verfolgen, wird Gegenstand der weiteren Strafuntersuchungen sein. Ferner gilt es mit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass er keine Angaben zu seinem Einkommen machen könne, da dieses vom Verkauf der Solaranlagen abhängig sei; es könnten CHF 5’000.00 oder CHF 10’000.00 sein (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S. 1-2 Z. 44 [zur Person]).