So kann die von ihm über die Website «U.________» wahrgenommene Vermittlungstätigkeit von überall ausgeübt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Einvernahme anführt und der vorgenannten Website entnommen werden kann, handelt es sich bei der Unternehmung des Beschwerdeführers alsdann um eine Partnerunternehmung der D.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift N.________ (andere Schreibweise) Q.________ (Nachname) ist, sowie der E.________ AG, deren einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied O.____