Der Umstand, dass er über eine Mietwohnung in Bern verfügt, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine berufliche Situation spreche als wichtigstes Kriterium gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr, ist mit der Staatsanwaltschaft zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keine Ausbildung gemacht, d.h. keinen Beruf erlernt hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S.1-2 Z. 44 [zur Person]). Auch wenn es zutreffen mag, dass er derzeit Geschäftsführer des Unternehmens «S.__